Unter Nutzung wird die menschliche Beschäftigung mit dem Pferd verstanden. Hier ist vorab die Arbeit mit dem Pferd wie das Reiten, das Führen an der Hand (Longieren), das Fahren sowie die Bewegung durch eine Führmaschine gemeint (MUGGLI, a.a.O., Art. 16abis N 9). Die Errichtung von Neubauten für die Pferdehaltung sowie Bauten und Anlagen für die Nutzung von Pferden sind landwirtschaftlichen Betrieben vorbehalten, welche die Gewerbegrenze bzw. SAK-Limite nach Art. 5 oder 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) erreichen. Landwirtschaftsbetriebe unterhalb der Schwelle des landwirtschaftlichen Gewerbes dürfen gemäss Art. 34b Abs. 2