RPG unterscheidet bei der Beurteilung der Zonenkonformität zwischen Bauten und Anlagen für die Haltung (Abs.1) und die Nutzung (Abs. 2 und 3) von Pferden. Zur Haltung gehören die Unterbringung, die Fütterung, der Auslauf und die Pflege der Pferde (RUDOLF MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG; Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 16abis N 8). Welcher Zweck mit der Haltung verfolgt wird – Zucht, Arbeitstierhaltung oder Pensionspferdehaltung für Freizeitsportlerinnen und -sportler – ist unerheblich (MUGGLI, a.a.O., Art. 16abis N 12). Unter Nutzung wird die menschliche Beschäftigung mit dem Pferd verstanden.