II. 1. 1.1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einerseits die Rechtmässigkeit dessen, dass die Abteilung für Baubewilligungen und die Vorinstanz hinsichtlich der bereits im ersten Baubewilligungsverfahren beurteilten Verfahrensinhalte A bis E (Haltung von 14 Equiden, Erweiterung des Allwetterauslaufs mit Rückbau abgesetzter Auslauf, Lagerplatz und Parkplatz) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiedererwägung mangels seitheriger entscheidrelevanter Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage verneinten. Die Bewilligungsfähigkeit der betreffenden Anlagen und Nutzungen als solche wurde daher nicht mehr neu geprüft und liegt