7. Die übrigen Sachurteilvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich, mit den vorerwähnten Ausnahmen (in Erw. 2 bis 6) einzutreten, auch wenn aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht durchwegs mit der erforderlichen Klarheit hervorgeht, inwiefern im hier angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid der Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht falsch angewandt worden sein soll.