5. Bezüglich der allenfalls beantragten Feststellung, dass der von der Vorinstanz in den Erwägungen (Erw. 8) des angefochtenen Entscheids angemahnte Vollzug (der rechtskräftigen Rückbauanordnungen in der Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 9. September 2015 und im Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.404 vom 5. Mai 2017) durch die Gemeinde die Bundesverfassung verletzten soll, würde es der Beschwerdeführerin ganz offensichtlich an einem Rechtsschutzinteresse fehlen, weil ihr eine solche Feststellung ohne Aufhebung der besagten Entscheide im Rahmen einer Revision bzw. Wiederaufnahme nach den §§ 65 ff. VRPG keinen praktischen Nutzen eintragen würde