VRPG) des rechtskräftig abgeschlossenen ersten Baubewilligungsverfahrens zu stellen, das in den Entscheiden der Abteilung für Baubewilligungen vom 9. September 2015, des Gemeinderats Q. vom 7. Dezember 2015, des Regierungsrats vom 24. August 2016, des Verwaltungsgerichts WBE.2016.404 vom 5. Mai 2017 und des Bundesgerichts 1C_347/2017 vom 23. März 2018 mündete. Insofern ist offen, ob die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Wiederaufnahme des Verfahrens anstrebt. Jedenfalls nimmt sie weder zur Einhaltung der Frist nach § 66 Abs. 1 VRPG von drei Monaten seit Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrunds noch zum konkret in Frage stehenden Wiederaufnahmegrund hinreichend spezifisch Stellung, wes-