328 ZPO, der die Revisionsgründe in rechtskräftig abgeschlossenen Zivilprozessen (also nicht Verfahren der Verwaltungsrechtspflege) regelt, ohne dabei ausdrücklich und unmissverständlich ein Begehren um Wiederaufnahme (gemäss den §§ 65 ff. VRPG) des rechtskräftig abgeschlossenen ersten Baubewilligungsverfahrens zu stellen, das in den Entscheiden der Abteilung für Baubewilligungen vom 9. September 2015, des Gemeinderats Q. vom 7. Dezember 2015, des Regierungsrats vom 24. August 2016, des Verwaltungsgerichts WBE.2016.404 vom 5. Mai 2017 und des Bundesgerichts 1C_347/2017 vom 23. März 2018 mündete.