4. Die Beschwerdeführerin referenziert an verschiedenen Stellen auf den hier nicht einschlägigen Art. 328 ZPO, der die Revisionsgründe in rechtskräftig abgeschlossenen Zivilprozessen (also nicht Verfahren der Verwaltungsrechtspflege) regelt, ohne dabei ausdrücklich und unmissverständlich ein Begehren um Wiederaufnahme (gemäss den §§ 65 ff.