die Forderung geschädigter Dritter auf Leistung von Schadenersatz gegen den Kanton schriftlich bei der Kompetenzstelle für Haftungsrecht im Departement Finanzen und Ressourcen geltend gemacht werden (§ 11 Abs. 1 und 3 HG i.V.m. § 1 der Haftungsverordnung vom 13. Januar 2010 [HV; SAR 150.211]). Dieses Vorverfahren wurde von der Beschwerdeführerin – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht durchgeführt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihre Schadenersatzforderung nicht beziffert und sich auch mit keinem Wort dazu verlauten lässt, weshalb ihr eine Bezifferung dieser Schadenersatzforderung zu Beginn des Verfahrens unmöglich oder unzumutbar sein soll.