die Erw. 1.1.2 des angefochtenen Entscheids). 3. Nicht einzutreten ist sodann auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistung von Schadenersatz durch den Kanton, soweit damit mehr als eine Parteientschädigung für die Aufwendungen im vorliegenden Verfahren gefordert wird. Haftungsansprüche gegenüber Gemeinwesen sind gemäss § 11 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200) im Klageverfahren (vor Verwaltungsgericht) nach den §§ 60 ff. VRPG zu beurteilen. Vor Einreichung einer Klage ans Verwaltungsgericht muss jedoch -6-