Rückbau des abgewiesenen Teils der Verbundsteinfläche L auf der Nordseite des Wohnhauses) hinausgeht, ist darauf mangels Streitgegenständlichkeit nicht einzutreten. Das gilt namentlich für den Rückbau des Auslaufplatzes C auf der Nordwestseite der Parzelle Nr. ccc, über den bereits in der rechtskräftigen Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 9. September 2015 befunden wurde und der daher mangels Eintretens der Abteilung für Baubewilligungen auf das Wiedererwägungsgesuch zu den Verfahrensinhalten A bis E nicht Gegenstand der Verfügung vom 12. Februar 2021 respektive der darin vorgenommenen materiellen Beurteilung des Baugesuchs der Beschwerdeführerin bildete (vgl. dazu schon