2. Soweit der allgemein gehaltene Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Wiederherstellungsbefehle über die in der Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 12. Februar 2021 enthaltenen Wiederherstellungsmassnahmen (Rückbau der fünften Pferdebox im Gebäude Nr. bbb sowie der vier Pferdeboxen, des Ponystalls und der sanitären Einrichtungen im Ökonomieteil des Gebäudes Nr. aaa; Entfernung des Wohnwagens ab dem Wohnwagenstellplatz K [siehe Vorakten BVUAFB.20.940, act. 92]; Rückbau des abgewiesenen Teils der Verbundsteinfläche L auf der Nordseite des Wohnhauses) hinausgeht, ist darauf mangels Streitgegenständlichkeit nicht einzutreten.