die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen seien. Nicht ganz klar ist, ob A. ausserdem im Entscheiddispositiv festgestellt haben möchte, dass der von der Vorinstanz in den Erwägungen (Erw. 8) des angefochtenen Entscheids angemahnte Vollzug (der rechtskräftigen Rückbauanordnungen in der Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 9. September 2015 und im Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.404 vom 5. Mai 2017) durch die Gemeinde die Bundesverfassung verletzten soll (weil die Zwangsvollstreckung auf falschen Grundlagen beruhen soll), oder ob sie auf eine Revision der betreffenden Entscheide bzw. eine Wiederaufnahme des Verfahrens abzielt.