B. Auf Beschwerde von A. gegen die Entscheide der Abteilung für Baubewilligungen und des Gemeinderats Q. entschied der Regierungsrat am 14. Dezember 2022: -4- 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.–, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 308.50, insgesamt Fr. 3'308.50, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat sie noch Fr. 1'308.50 zu bezahlen.