beim Gemeinderat Q. ein. Die Abteilung für Baubewilligungen stufte dieses an sie weitergeleitete Gesuch als Wiedererwägungsgesuch ein und trat mit Entscheid vom 18. Dezember 2017 nicht darauf ein. Dieser Entscheid wurde A. mit Protokollauszug des Gemeinderats Q. vom 8. Januar 2018 eröffnet. Die Beschwerden von A. beim Regierungsrat, dem Verwaltungsgericht und dem Bundesgericht blieben erfolglos und wurden mit den Entscheiden vom 29. August 2018, WBE.2018.369 vom 22. Februar 2019 und 1C_185/2019 vom 12. November 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.