Zudem wurden gewisse Auslaufflächen bewilligt respektive toleriert, während das Baugesuch für weitere Auslaufflächen ebenso wie für zwei Parkplätze und einen Siloballenlagerplatz abgewiesen und der Rückbau der besagten Anlagen bis spätestens Ende 2016 angeordnet wurde. Dieser Entscheid wurde A. mit Protokollauszug des Gemeinderats Q. vom 7. Dezember 2015 eröffnet. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 24. August 2016 ab. Das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht bestätigten diesen Entscheid mit Urteil WBE.2016.404 vom 5. Mai 2017 und Urteil 1C_347/2017 vom 23. März 2018.