Der vorliegende Streitwert entspricht der Bevorschussung für die Dauer eines Jahres und beträgt Fr. 9'600.00. Angesichts dessen, eines höchstens durchschnittlichen Aufwands sowie einer mittleren Schwierigkeit des Falls rechtfertigt sich eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 (§ 8a Abs. 2 AnwT). Sie wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gegenstandslos. 3. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer ebenfalls keine Verfahrenskosten zu tragen und Anspruch auf eine Parteientschädigung. - 10 - Das Verwaltungsgericht erkennt: