Auf die Inkassohilfe gemäss § 31 SPG braucht bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen zu werden. -9- III. 1. Der Beschwerdeführer obsiegt überwiegend. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat er keine Verfahrenskosten zu tragen. Den Vorinstanzen werden grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt; schwerwiegende Verfahrensfehler oder Willkür liegen nicht vor (§ 31 Abs. 2 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird somit gegenstandslos. 2. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer gegenüber dem Gemeinderat Q._____ und der Beschwerdestelle SPG Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 32 Abs. 2 VRPG).