5. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden darf. Die Vorinstanzen haben einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Alimentenbevorschussung mit der Begründung abgelehnt, es liege kein ausreichender Unterhaltstitel vor. Nachdem dies nicht zutrifft, sind der Gemeinderatsbeschluss und der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur materiellen Prüfung des Gesuchs (insbesondere auch in Anbetracht des Einkommens, das der Beschwerdeführer im zusätzlichen Lehrjahr erzielt, vgl. § 33 lit. d SPG) an den Gemeinderat zurückzuweisen (vgl. § 49 VRPG).