Da sowohl die Höhe der Unterhaltspflicht als auch deren Dauer hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar sind, bildet das Urteil des Obergerichts vom 10. Mai 2017 für den Beschwerdeführer bei der Durchsetzung von Unterhaltsbeiträgen gegenüber dem Vater einen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Dies entspricht zweifelsohne auch der grundsätzlichen Intention, im Rahmen eines Scheidungsurteils eine möglichst abschliessende und verbindliche Regelung der Unterhaltspflichten vorzunehmen.