4.3. Der im Urteil des Obergerichts festgelegte Unterhaltsbeitrag ist betragsmässig bestimmt. Hinsichtlich der Dauer der Unterhaltspflicht hält die Regelung einerseits fest, dass jene "mindestens bis zur Volljährigkeit" dauert, und andererseits werden Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB vorbehalten. Daraus ergibt sich, dass die Unterhaltspflicht nicht abschliessend bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers beschränkt wurde. Vielmehr verlängert sich aufgrund des Verweises auf Art. 277 Abs. 2 ZGB die Unterhaltspflicht bis zum späteren Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Der entsprechende Zeitpunkt ist ohne Weiteres bestimmbar.