Der Beschwerdeführer absolviert eine Berufslehre als Maurer EFZ bei der D._____ AG, S._____. Die Lehre, deren Dauer ursprünglich vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2023 vorgesehen war, verlängert sich um ein Jahr und dauert voraussichtlich bis zum 31. Juli 2024 (Beschwerdebeilage 2; Vorakten 55). Dies bildet folglich auch das voraussichtliche Ende der Unterhaltspflicht.