4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder A._____, geb. tt.mm.jjjj, und C._____, geb. tt.mm.jjjj, ab Rechtskraft der Scheidung mindestens bis zur Volljährigkeit monatlich vorschüssig (als Barunterhalt) Beiträge von je Fr. 800.00 jeweils zuzüglich allfällig gesetzlich oder vertraglich bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. Art. 276 Abs. 3 ZGB und Art. 277 Abs. 2 ZGB bleiben vorbehalten.