soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Die Bestimmung hält somit den Grundsatz fest, dass die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes dauert. Die weiterführende Unterhaltspflicht für volljährige Kinder gemäss Abs. 2 ist nicht als Ausnahme zu verstehen, sondern ist Ausfluss der elterlichen Ausbildungspflicht (vgl. BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 277 N 1). -7-