a und b SPG für die Bevorschussung des Mündigenunterhalts erfüllt. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Alimentenbevorschussung bestehe aufgrund der Wiederholung des 3. Lehrjahres bis zum 31. Juli 2024. Ziffer 4 des Scheidungsurteils sehe keine zeitliche Begrenzung bis zur Volljährigkeit vor, weil die Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus beabsichtigt worden sei. 2. Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Alimentenbevorschussung. Aus der Ziffer 4 des Scheidungsurteils vom 10. Mai 2017 gehe nicht zweifelsfrei hervor, dass der Vater des Beschwer- -6-