Das Urteil vom 10. Mai 2017 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, womit die Unterhaltspflicht des Vaters über die Volljährigkeit hinaus festgelegt und beziffert werde, unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer bei Erreichen der Mündigkeit seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen habe. Die geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien in Ziffer 4 des Scheidungsurteils quantifiziert und auf der Grundlage von Art. 277 Abs. 2 ZGB zeitlich bestimmbar. Somit seien die Voraussetzungen von § 33 lit. a und b SPG für die Bevorschussung des Mündigenunterhalts erfüllt.