II. 1. Der Beschwerdeführer verlangt von der Gemeinde Q._____ die Bevorschussung des Mündigenunterhalts bis zum voraussichtlichen Abschluss seiner Berufslehre am 31. Juli 2024. Mit dem Scheidungsurteil vom 10. Mai 2017 werde der Kindesunterhalt entsprechend Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) über die Mündigkeit hinaus festgelegt. Das Urteil vom 10. Mai 2017 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, womit die Unterhaltspflicht des Vaters über die Volljährigkeit hinaus festgelegt und beziffert werde, unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer bei Erreichen der Mündigkeit seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen habe.