3. Mit Begehren Ziffer 2 lässt der Beschwerdeführer beantragen, es sei festzustellen, dass er Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen habe. Negative Voraussetzung des Feststellungsanspruchs ist die fehlende Möglichkeit, alternativ den Erlass eines Gestaltungsurteils durchzusetzen (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 28; ALFRED -5-