Nach § 58 Abs. 1 SPG können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Alimentenbevorschussung bestätigt. Dadurch ist er beschwert und somit zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG).