I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes entscheidet auf Gesuch über die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge (§ 36 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 [Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200]). Nach § 58 Abs. 1 SPG können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement