3. Dem Beschwerdeführer seien auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende als dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 2. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete am 16. Oktober 2023 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.