1. Der Entscheid des DGS / Beschwerdestelle SPG vom 25.08.2023 sei aufzuheben und die 1. Instanz (Gemeinderat Q._____) anzuweisen, die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für den Beschwerdeführer ab 01.01.2023 fortzusetzen. 2. Es sei folglich festzustellen, dass auch ab 01.01.2023 eine unveränderte und ungeschmälerte Anspruchsberechtigung zur Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für den Beschwerdeführer besteht.