Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.329 / sm / jb (BE.2023.043) Art. 129 Urteil vom 20. Dezember 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Tschudin Gerichtsschreiberin i.V. Mahler Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, Mellingerstrasse 6, 5401 Baden gegen Gemeinderat Q._____, Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 25. August 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, wohnt mit seiner Mutter in der Gemeinde Q._____. Die Ehe seiner Eltern wurde mit Urteil des Obergerichts vom 10. Mai 2017 geschieden. Damit wurde der Vater unter anderem verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt von A._____ Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 800.00 zu bezahlen. In der Folge wurden der Mutter die Unterhaltsbeiträge für A._____ durch die Gemeinde Q._____ bevorschusst. Am 4. Dezember 2022 wurde A._____ volljährig und reichte am 24. Januar 2023 bei der Gemeinde ein eigenes Gesuch um Alimentenbevorschussung ein. 2. Der Gemeinderat Q._____ beschloss am 27. März 2023: III. Entscheid Unter Berücksichtigung des Sachverhalts und der vorerwähnten Erwägun- gen wird das Gesuch um Alimentenbevorschussung sowie um Inkassohilfe ab 01. Januar 2023 von A._____, geb. tt.mm.jjjj, R-Strasse, Q._____, abgelehnt. B. 1. Gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ erhob A._____ mit Eingabe vom 28. April 2023 Beschwerde beim Kantonalen Sozialdienst mit den Anträgen: 1. Der Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 27.03.2023, Ziff. III (Einstellung der Bevorschussung und Inkassohilfe) sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für den Beschwerdeführer ab 01.01.2023 fortzusetzen. 2. Es sei folglich festzustellen, dass auch ab 01.01.2023 eine unver- änderte und ungeschmälerte Anspruchsberechtigung zur Bevor- schussung der Unterhaltsbeiträge für den Beschwerdeführer be- steht. 3. Verfahrensantrag: Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Parallelverfahren der Mutter des Beschwerdeführers (BE.2023.028), B._____, zu vereinigen. 4. Dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende als dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen MWST. -3- 2. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozial- dienst, Beschwerdestelle SPG, entschied am 25. August 2023: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 99.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 910.00, hat der Beschwerdeführer zu be- zahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird dem Beschwerdeführer die Bezahlung jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. 3. Die Parteikosten des Beschwerdeführers in festgesetzter Höhe von Fr. 1'100.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind durch diesen sel- ber zu tragen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtsvertretung werden die Kosten einstweilen aus der Staatskasse bezahlt und zur späteren Rückforderung vom Beschwerdeführer vorgemerkt. C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob A._____ mit Eingabe vom 28. September 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: 1. Der Entscheid des DGS / Beschwerdestelle SPG vom 25.08.2023 sei aufzuheben und die 1. Instanz (Gemeinderat Q._____) anzuweisen, die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für den Beschwerdeführer ab 01.01.2023 fortzusetzen. 2. Es sei folglich festzustellen, dass auch ab 01.01.2023 eine unver- änderte und ungeschmälerte Anspruchsberechtigung zur Bevor- schussung der Unterhaltsbeiträge für den Beschwerdeführer be- steht. 3. Dem Beschwerdeführer seien auch im vorliegenden Beschwerde- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende als dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter ein- zusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehr- wertsteuer. 2. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete am 16. Oktober 2023 auf eine Be- schwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Der Gemeinderat Q._____ stellte in der Beschwerdeantwort vom 26. Okto- ber 2023 folgende Anträge: -4- 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwer- deführers. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 20. Dezember 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes entscheidet auf Gesuch über die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge (§ 36 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozial- hilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 [Sozialhilfe- und Präven- tionsgesetz, SPG; SAR 851.200]). Nach § 58 Abs. 1 SPG können Verfü- gungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Depar- tement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsge- richt weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurtei- lung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Alimentenbevorschussung bestätigt. Dadurch ist er beschwert und somit zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG). 3. Mit Begehren Ziffer 2 lässt der Beschwerdeführer beantragen, es sei fest- zustellen, dass er Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen habe. Negative Voraussetzung des Feststellungsanspruchs ist die fehlende Mög- lichkeit, alternativ den Erlass eines Gestaltungsurteils durchzusetzen (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtsrechtspflege, Kom- mentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 28; ALFRED -5- KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 351). In diesem Sinne ist das Feststellungsbegehren gegenüber dem Leistungsbegehren subsidiär. Der Beschwerdeführer lässt mit Antrag Zif- fer 1 gleichzeitig ein Leistungsbegehren stellen und ersucht damit um Ali- mentenbevorschussung. Ein Rechtsschutzinteresse an einer separaten Feststellung eines entsprechenden Rechtsanspruchs besteht folglich nicht. Auf das Feststellungsbegehren Ziffer 2 ist daher nicht einzutreten. 4. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist mit Ausnahme von Begehren Ziffer 2 einzutreten. 5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1VRPG). II. 1. Der Beschwerdeführer verlangt von der Gemeinde Q._____ die Bevorschussung des Mündigenunterhalts bis zum voraussichtlichen Abschluss seiner Berufslehre am 31. Juli 2024. Mit dem Scheidungsurteil vom 10. Mai 2017 werde der Kindesunterhalt entsprechend Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) über die Mündigkeit hinaus festgelegt. Das Urteil vom 10. Mai 2017 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, womit die Unterhaltspflicht des Vaters über die Volljährigkeit hinaus festgelegt und beziffert werde, unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer bei Erreichen der Mündigkeit seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen habe. Die geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien in Ziffer 4 des Scheidungsurteils quantifiziert und auf der Grundlage von Art. 277 Abs. 2 ZGB zeitlich bestimmbar. Somit seien die Voraussetzungen von § 33 lit. a und b SPG für die Bevorschussung des Mündigenunterhalts erfüllt. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Alimentenbevorschussung bestehe aufgrund der Wiederholung des 3. Lehrjahres bis zum 31. Juli 2024. Ziffer 4 des Scheidungsurteils sehe keine zeitliche Begrenzung bis zur Volljährigkeit vor, weil die Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus beabsichtigt worden sei. 2. Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ali- mentenbevorschussung. Aus der Ziffer 4 des Scheidungsurteils vom 10. Mai 2017 gehe nicht zweifelsfrei hervor, dass der Vater des Beschwer- -6- deführers über die Mündigkeit hinaus und bis zum Abschluss der Erstaus- bildung einen Unterhaltsbeitrag schulde. Der blosse Verweis auf Art. 277 Abs. 2 ZGB sei nicht genügend, um eine Zahlungspflicht über die Volljäh- rigkeit hinaus zu begründen. Beim betreffenden allgemeinen Verweis auf Art. 277 Abs. 2 ZGB handle es sich um eine unklare und nicht eindeutige Formulierung bezüglich einer Unterhaltspflicht nach Volljährigkeit. Es mangle ihr an der Bestimmbarkeit, wobei insbesondere Höhe und Dauer nicht festgelegt seien. Zur Durchsetzung einer Zahlungspflicht fehle es an einem vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel. Dies gelte auch gegenüber der bevorschussenden Gemeinde, auf welche ein Unterhaltsanspruch gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB übergehe. 3. 3.1. Der Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen an Minderjäh- rige und Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr setzt unter anderem voraus, dass der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unter- haltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt und ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt (vgl. § 33 lit. a und b SPG). Der kantonale Gesetzgeber beabsichtigt mit der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für mündige Kinder bis zum Erreichen des 20. Altersjahres, durch die Herabsetzung des Mündigenalters entstandene, negative Auswirkungen zu beseitigen (Bot- schaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, SPG, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 99.226, S. 31). Entsprechend dem Handbuch Soziales gelten insbesondere rechtskräftige Scheidungsurteile über den Unterhalt von Kindern und Eltern als vollstreck- bare Rechtstitel. Für die Alimentenbevorschussung über die Volljährigkeit hinaus wird dort verlangt, dass der Unterhaltsanspruch im Unterhaltstitel klar und unmissverständlich deklariert ist (Kapitel 22.1.3). 3.2. Art. 277 ZGB lautet wie folgt: 1Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. 2Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung or- dentlicherweise abgeschlossen werden kann. Die Bestimmung hält somit den Grundsatz fest, dass die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes dauert. Die weiterführende Un- terhaltspflicht für volljährige Kinder gemäss Abs. 2 ist nicht als Ausnahme zu verstehen, sondern ist Ausfluss der elterlichen Ausbildungspflicht (vgl. BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 277 N 1). -7- 3.3. Im Scheidungsurteil kann der Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Voll- jährigkeit hinaus festgelegt werden (Art. 133 Abs. 3 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus an- ordnet, einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, sofern es die geschulde- ten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt (vgl. BGE 144 III 193, Erw. 2.2; Urteil 5A_445/2012 vom 2. Oktober 2013, Erw. 4; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 133 N 18). Das volljährige Kind kann sich zur Durchsetzung des Mündigenunterhalts unmittelbar auf das entsprechende Urteil stützen (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 277, N 23). Mit der Möglichkeit, Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus festset- zen zu können, bezweckt der Bundesgesetzgeber zu verhindern, dass das erwachsene Kind gezwungen wird, in eigenem Namen eine selbständige Klage gegen seinen Elternteil zu erheben, was unumstritten eine grosse psychische Belastung darstellen würde (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 133 N 18; BGE 139 III 401, Erw. 3.2.2; Urteil 5A_18/2011 vom 1. Juni 2011, Erw. 5.1.1). 4. 4.1. Das Scheidungsurteil des Obergerichts vom 10. Mai 2017 ist rechtskräftig und vollstreckbar. In Ziffer 4 wurde folgende Regelung zum Kindesunterhalt getroffen (Vorakten 52): 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder A._____, geb. tt.mm.jjjj, und C._____, geb. tt.mm.jjjj, ab Rechtskraft der Scheidung mindestens bis zur Volljährigkeit monatlich vorschüssig (als Barunterhalt) Beiträge von je Fr. 800.00 jeweils zuzüglich allfällig gesetzlich oder vertraglich bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. Art. 276 Abs. 3 ZGB und Art. 277 Abs. 2 ZGB bleiben vorbehalten. 4.2. Der Beschwerdeführer vollendete am 4. Dezember 2022 sein 18. Lebens- jahr und ist somit von Gesetzes wegen volljährig (Art. 14 ZGB). Während seiner Unmündigkeit waren die im Scheidungsurteil vom 10. Mai 2017 festgesetzten Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB an die Mut- ter zu leisten. Nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes kann nur dieses selbst die Unterhaltsbeiträge in eigenem Namen geltend machen (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 289 N 8). Damit ist der Beschwerdeführer seit dem 4. Dezember 2022 selbst befugt, Unterhaltsbeiträge vom Vater einzu- fordern und ein entsprechendes Gesuch um Alimentenbevorschussung zu stellen. -8- Der Beschwerdeführer absolviert eine Berufslehre als Maurer EFZ bei der D._____ AG, S._____. Die Lehre, deren Dauer ursprünglich vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2023 vorgesehen war, verlängert sich um ein Jahr und dauert voraussichtlich bis zum 31. Juli 2024 (Beschwerdebeilage 2; Vorakten 55). Dies bildet folglich auch das voraussichtliche Ende der Unterhaltspflicht. 4.3. Der im Urteil des Obergerichts festgelegte Unterhaltsbeitrag ist betrags- mässig bestimmt. Hinsichtlich der Dauer der Unterhaltspflicht hält die Re- gelung einerseits fest, dass jene "mindestens bis zur Volljährigkeit" dauert, und andererseits werden Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB vorbe- halten. Daraus ergibt sich, dass die Unterhaltspflicht nicht abschliessend bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers beschränkt wurde. Vielmehr verlängert sich aufgrund des Verweises auf Art. 277 Abs. 2 ZGB die Unter- haltspflicht bis zum späteren Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Der entsprechende Zeitpunkt ist ohne Weiteres bestimmbar. Da sowohl die Höhe der Unterhaltspflicht als auch deren Dauer hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar sind, bildet das Urteil des Obergerichts vom 10. Mai 2017 für den Beschwerdeführer bei der Durchsetzung von Unter- haltsbeiträgen gegenüber dem Vater einen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Dies entspricht zweifelsohne auch der grundsätzlichen Intention, im Rahmen eines Scheidungsurteils eine mög- lichst abschliessende und verbindliche Regelung der Unterhaltspflichten vorzunehmen. 5. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden darf. Die Vorinstanzen haben einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Alimen- tenbevorschussung mit der Begründung abgelehnt, es liege kein ausrei- chender Unterhaltstitel vor. Nachdem dies nicht zutrifft, sind der Gemein- deratsbeschluss und der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz aufzuhe- ben. Die Angelegenheit ist zur materiellen Prüfung des Gesuchs (insbeson- dere auch in Anbetracht des Einkommens, das der Beschwerdeführer im zusätzlichen Lehrjahr erzielt, vgl. § 33 lit. d SPG) an den Gemeinderat zu- rückzuweisen (vgl. § 49 VRPG). Auf die Inkassohilfe gemäss § 31 SPG braucht bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen zu werden. -9- III. 1. Der Beschwerdeführer obsiegt überwiegend. Entsprechend dem Verfah- rensausgang hat er keine Verfahrenskosten zu tragen. Den Vorinstanzen werden grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt; schwerwiegende Verfahrensfehler oder Willkür liegen nicht vor (§ 31 Abs. 2 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird somit gegenstandslos. 2. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer gegenüber dem Gemein- derat Q._____ und der Beschwerdestelle SPG Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 32 Abs. 2 VRPG). Für die Höhe der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschä- digung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend. Sozialhilfesachen sind grundsätzlich vermö- gensrechtliche Streitigkeiten mit einem zu bestimmenden Streitwert (vgl. AGVE 2007, S. 191). Der Entschädigungsrahmen geht in Beschwerde- verfahren mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.00, von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Der vorliegende Streitwert ent- spricht der Bevorschussung für die Dauer eines Jahres und beträgt Fr. 9'600.00. Angesichts dessen, eines höchstens durchschnittlichen Auf- wands sowie einer mittleren Schwierigkeit des Falls rechtfertigt sich eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 (§ 8a Abs. 2 AnwT). Sie wird als Gesamt- betrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gegenstandslos. 3. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer ebenfalls keine Verfahrenskosten zu tragen und Anspruch auf eine Parteientschädigung. - 10 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 25. August 2023 abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. In Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde wird der Beschluss des Gemeinderats Q._____ vom 27. März 2023 aufgehoben und wird die Angelegenheit zur materiellen Prüfung des Gesuchs um Alimentenbevorschussung an den Gemeinderat zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 99.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 910.00, gehen zu Lasten des Staates. 3. Der Gemeinderat Q._____ wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'100 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Der Gemeinderat Q._____ und die Beschwerdestelle SPG werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 zu ersetzen. Zustellung an den Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 20. Dezember 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Michel Mahler