Aufwandentschädigungen für nicht anwaltlich vertretene Parteien und unabhängig vom Verfahrensausgang sind im Beschwerdeverfahren nicht - 14 - vorgesehen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 11; Replik, S. 12 f.; Replikbeilage 32). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 215.00, gesamthaft Fr. 2'215.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.