2003, S. 442, 444). Einen Anspruch, dass bei der Bewertung der Module IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1 sowie IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2 Rücksicht auf den absolvierten Mobilitätsaufenthalt genommen wird, hat der Beschwerdeführer nicht und ergibt sich insbesondere auch nicht aus der zwischen ihm und der Pädagogischen Hochschule abgeschlossenen Studienvereinbarung. Ein Nachteilsausgleich, wie er zugunsten von Studierenden mit Behinderungen aus dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) abgeleitet wird, ist in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen. Eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) liegt deswegen nicht vor.