5.2. Aus dem Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen (BGE 147 I 73, Erw. 6.2; HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 442, 444).