Im Übrigen ist nicht dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer zur wirkungsvollen Beschwerdeführung Einsicht in die seinerzeitigen Kursunterlagen benötigt und er formell darum nachgesucht hätte. Der behauptete Ausschluss des Beschwerdeführers von der elektronischen Plattform betrifft – soweit vom Beschwerdeführer belegt – im Übrigen nicht die Module IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1 sowie IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2, sondern andere Kurse (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 8; Beilage 23). Für aufsichtsrechtliche Belange ist das Verwaltungsgericht – wie vorne ausgeführt (Erw. I/5) – nicht zuständig. - 13 -