Die erwähnten Vorbringen lassen sich teilweise so verstehen, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend machen will (dagegen spricht allerdings die Systematik der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach die Argumentation primär dazu dienen soll, bei einer Rückweisung und Wiederholung der Prüfung nicht wieder von derselben Dozentin geprüft zu werden). Allein aufgrund seiner Vorbringen ist aber nicht erkennbar, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, den Prüfungsentscheid vor der Vorinstanz sowie vor dem Verwaltungsgericht adäquat anzufechten.