Danach sind Verfahrensmängel im Prüfungsverfahren schnellstmöglich geltend zu machen. Dadurch soll mitunter verhindert werden, dass sich der betroffene Prüfling im Verhältnis zu den anderen Kandidatinnen und Kandidaten eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet (Urteile des Bundesgerichts 2C_122/2024 vom 5. März 2024, Erw. 2.3; 2C_967/2022 vom 25. Mai 2023, Erw. 6.1; 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020, Erw. 7.2).