Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein nennenswerter Nachteil entstand, indem ihm bestimmte Literatur leicht verspätet übergeben wurde (wobei vorliegend offengelassen werden kann, ob er das Buch holen musste oder ob es ihm gebracht wurde). Eine relevante Störung oder schwere Ablenkung, die das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflussen konnte, lag somit nicht vor und wird auch nicht konkret dargetan (vgl. BGE 147 I 73, Erw. 6.7; Urteile des Bundesgerichts 2D_29/2015 vom 27. November 2015, Erw. 2.5; 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010, Erw. 5.3.1).