Es ist plausibel, dass der Beschwerdeführer zunächst seine Vorbereitungszeit dazu nutzen musste, um die Prüfungsaufgabe zu studieren und sich einen Überblick über die Fragestellung zu verschaffen. Dass er unmittelbar zu Beginn zur Literatur greifen und diese heranziehen musste, ist nicht anzunehmen und wird auch nicht substantiiert behauptet. Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein nennenswerter Nachteil entstand, indem ihm bestimmte Literatur leicht verspätet übergeben wurde (wobei vorliegend offengelassen werden kann, ob er das Buch holen musste oder ob es ihm gebracht wurde).