3.3. Die Behauptung, er habe das betreffende Buch erst nach 10 Minuten seiner 30-minütigen Vorbereitungszeit erhalten, hält der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht mehr aufrecht. Wird davon ausgegangen, dass die Dozentin dem Beschwerdeführer das Buch wenige Minuten nach Beginn der Vorbereitungszeit (mithin nicht der eigentlichen Prüfungszeit) nachreichte, kann für die mündliche Prüfung nicht mehr von einem massgeblichen Nachteil ausgegangen werden. Es ist plausibel, dass der Beschwerdeführer zunächst seine Vorbereitungszeit dazu nutzen musste, um die Prüfungsaufgabe zu studieren und sich einen Überblick über die Fragestellung zu verschaffen.