3.2. Die Beschwerdekommission FHNW erwog, es sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer zu Beginn der 30-minütigen Vorbereitungszeit das für die mündliche Prüfung benötigte Buch nicht zur Verfügung gestanden sei. Das Fehlen einer relevanten Prüfungsunterlage stelle grundsätzlich einen Verfahrensfehler dar. Es sei zwar nachvollziehbar, dass der psychische Stress bei einem Prüfungskandidaten kurzfristig ansteige, wenn ihm zu Beginn der Vorbereitungszeit eine Unterlage fehle. Der Beschwerdeführer habe es aber unterlassen auszuführen, wie es ihm dadurch in der Prüfung - 11 -