Anhaltspunkte dafür, dass das Protokoll inhaltlich unzutreffend oder zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert worden wäre, bestehen nicht und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Somit hält das Vorgehen den Vorgaben des Anspruchs auf rechtliches Gehör stand. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgenommenen "Meta-Daten-Analyse" (Beschwerdebeilage 19). Daraus lässt sich ebenfalls nicht auf eine nachträgliche inhaltliche Abänderung von Dokumenten schliessen.