die Anwesenheit eines fachlich qualifizierten Beisitzers bietet ausreichend Gewähr für eine Objektivierung der Bewertung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_505/2019 vom 13. September 2019, Erw. 4.1.1; 2D_29/2015 vom 27. November 2015, Erw. 2.3; 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011, Erw. 6; 2P.23/2004 vom 13. August 2004, Erw. 2.4). Obwohl dies rechtlich nicht zwingend gewesen wäre, wurde für den Beschwerdeführer ein detailliertes Protokoll ausgefertigt, nachdem er Akteneinsicht verlangt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass das Protokoll inhaltlich unzutreffend oder zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert worden wäre, bestehen nicht und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.