2.2. Der Direktor der Pädagogischen Hochschule führte im Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 aus, an mündlichen Prüfungen sei neben der prüfenden Person die Anwesenheit einer Zweitperson notwendig (mit Verweis auf § 7 Abs. 16 StuPO PH FHNW). Das Protokoll sei von einem Dozenten in Fachdidaktik erstellt worden. An der Pädagogischen Hochschule fänden zu viele Prüfungen statt, als dass immer ein Protokoll im Detail ausformuliert werden könnte. Daher werde es für Studenten, die das Akteneinsichtsrecht wahrnehmen wollten, so ausgefertigt, dass es für jedermann verständlich sei. Inhaltlich würden dabei keine Änderungen vorgenommen (Beschwerdebeilage 18; Beschwerdeantwortbeilage 6, S. 8;