dienvereinbarung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. vorne Erw. I/3.3). 2. 2.1. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Protokolle der mündlichen Prüfungen und Prüfungsunterlagen seien nachträglich angepasst worden. Entsprechende Änderungen und eine mangelnde Transparenz würden erhebliche Zweifel an der Objektivität des Prüfungsprozesses aufwerfen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7).