Vielmehr ergibt sich daraus, dass dem Beschwerdeführer vor dem Abschluss des Learning Agreements und insbesondere lange vor den vorliegend umstrittenen Prüfungen mitgeteilt worden war, er habe sich die für die IAL erforderlichen Kenntnisse unabhängig vom Mobilitätsaufenthalt selbst zu erarbeiten. Dass der Beschwerdeführer, der sich für einen Mobilitätsaufenthalt und die anschliessende Fortsetzung seines Studiums an der Pädagogischen Hochschule entschieden hatte, entsprechende Anstrengungen unternehmen musste, lässt sich jedenfalls im Rahmen der vorliegenden Überprüfung der Rechtmässigkeit der Bewertung sowie der Durchführung der umstrittenen Prüfungen nicht beanstanden. Die Stu-