1.3. Soweit der Beschwerdeführer eine fehlende Unterstützung beanstandet und mit dieser Argumentation eine Änderung des Learning Agreements erreichen will, ist nicht näher darauf einzugehen (vgl. vorne Erw. I/3.3). Relevant ist die Argumentation nur insofern, als er mit der angeblich ungenügenden Unterstützung eine Benachteiligung bei den Prüfungen geltend macht.