9. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die FHNW die Beschwerdeantwort nach Ablauf der richterlich erstreckten Frist erstattete (Replik, S. 1). Dies trifft zu und hat zur Folge, dass die Rechtsschrift praxisgemäss noch im Rahmen der Untersuchungsmaxime (§ 17 Abs. 1 VRPG) zu berücksichtigen ist, d.h. insbesondere soweit damit neue tatsächliche Vorbringen erfolgen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.147/150 vom 7. September 2020, Erw. II/1.2; WBE.2019.358 vom 24. März 2020, Erw. I/4).